Erbrecht: Vorsorge und Auseinandersetzung
Das Erbrecht begleitet zwei sehr unterschiedliche Situationen: die vorausschauende Planung des eigenen Nachlasses und die Auseinandersetzung mit einem bereits eingetretenen Erbfall. Beide erfordern unterschiedliche Herangehensweisen – und beide profitieren von rechtzeitiger, fundierter Beratung.
Wer frühzeitig vorsorgt, kann viel Streit vermeiden. Ein klar formuliertes Testament, eine durchdachte Vorsorgevollmacht oder eine geregelte Unternehmensnachfolge schaffen Sicherheit für alle Beteiligten. Ist der Erbfall bereits eingetreten, geht es oft um die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen – sei es als Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Mitglied einer Erbengemeinschaft.
Unsere Leistungen im Erbrecht umfassen:
- Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen
- Beratung zur gesetzlichen und testamentarischen Erbfolge
- Durchsetzung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen
- Vertretung in Erbengemeinschaften und bei Erbauseinandersetzungen
- Erstellung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
- Beratung zur Unternehmensnachfolge
- Erbschaftssteuerliche Grundlagenberatung in Zusammenarbeit mit Steuerberatern
Sprechen Sie uns an – wir nehmen uns Zeit für Ihre individuelle Situation.
Fragen & Antworten
- Brauche ich überhaupt ein Testament?
Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge – diese entspricht aber oft nicht dem, was Sie sich wünschen. Ein Testament gibt Ihnen die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, wer was erhält, und kann spätere Streitigkeiten erheblich reduzieren.
- Was ist der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag?
Ein Testament kann jederzeit einseitig geändert oder widerrufen werden. Ein Erbvertrag ist bindend und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden – er eignet sich z.B. für Eheleute oder bei Unternehmensnachfolgen, wenn Verbindlichkeit wichtig ist.
- Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind in der Regel Kinder, Ehegatten und – wenn keine Kinder vorhanden sind – die Eltern des Erblassers. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann auch dann beansprucht werden, wenn die Person testamentarisch enterbt wurde.
- Wie lange habe ich Zeit, eine Erbschaft auszuschlagen?
Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall, bei Auslandsbezug sechs Monate. Wird die Frist versäumt, gilt die Erbschaft als angenommen – inklusive eventuell vorhandener Schulden.
- Was passiert, wenn mehrere Personen gemeinsam erben?
Es entsteht eine Erbengemeinschaft, die gemeinschaftlich über den Nachlass entscheiden muss. Häufig führt das zu Konflikten, insbesondere bei Immobilien. Wir unterstützen bei der Auseinandersetzung – außergerichtlich oder, wenn nötig, gerichtlich.